a) ordentliche Gerichtsbarkeit:
In erster Instanz wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch das Fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgeübt.
In bürgerlichen Zivilsachen wird die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt. Das F.L. Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind als Kollegialgerichte mit Laienbeteiligung (jeweils 2 Berufsrichter und 3 Laienrichter) organisiert.
In bürgerlichen Rechtssachen besteht keine Rechtsmittelbeschränkung, d.h., es gibt diesbezüglich einen Drei-Instanzenzug bis zum Obersten Gerichtshof.
Allerdings kann aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen der Instanzenzug in bestimmten Angelegenheiten auf zwei Instanzen verkürzt sein.
In Strafsachen fungiert das F.L. Landgericht als erste Instanz entweder als Einzelrichter, als Schöffen- (bestimmte Vergehen) oder als Kriminalgericht (Verbrechen).
b) Verwaltungsgerichtsbarkeit:
Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus 5 Richtern und 5 Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt werden. Die Mehrheit der Richter muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen und rechtskundig sein. Die Amtsdauer der Richter und Ersatzrichter beträgt 5 Jahre.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden namentlich der Regierung oder der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar.
c) Staatsgerichtshof:
Der Staatsgerichtshof ist als Gerichtshof des öffentlichen Rechts zum Schutze der verfassungsmässig und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof der Mitglieder der Regierung errichtet.
In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie die Prüfung der Gesetzmässigkeit von Regierungsverordnungen.
Der Staatsgerichtshof besteht ebenfalls aus 5 Richtern und es gelten die gleichen Bestimmungen über die Zusammensetzung, wie für den Verwaltungsgerichtshof.
Der Staatsgerichtshof kann nur angerufen werden, wenn die gerichts- und/oder verwaltungsbehördliche Entscheidung/Verfügung durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr bekämpft werden kann und die Rechtssache eine Enderledigung erfährt. Der Staatsgerichtshof ist keine Tatsacheninstanz, sondern prüft die Rechtsanwendung auf ihre Verfassungsmässigkeit anhand des von der Unterinstanz festgestellten Sachverhalts. Der Staatsgerichtshof kann ferner eine Entscheidung nur aufheben und der Unterinstanz eine neuerliche, gesetzes- und verfassungskonforme Entscheidung der Rechtssache auftragen.