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Das Fürstentum Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volk verankert und wird von beiden Souveränen nach Massgabe der liechtensteinischen Verfassung ausgeübt.
In Liechtenstein gilt das Prinzip der Gewaltenteilung. Somit sind die Rechtsprechung, Gerichtsbarkeit und Vollziehung getrennt. Diese Dreiteilung stellt ein wesentliches Grundprinzip der liechtensteinischen Verwaltung dar.
Die liechtensteinische Verfassung enthält in den Bestimmungen der Art. 28 ? bis und inkl. 44 einen Katalog von verfassungsmässig geschützten Rechten und die Pflichten der Landesbürger. Nach ständiger Rechtsprechung ist die EMRK den verfassungsmässigen Grundrechten gleich gestellt.
Die Richterbestellung erfolgt durch den Landesfürsten. Für die Auswahl der Richter bedienen sich der Landesfürst und der Landtag eines gemeinsamen Gremiums.
Das Amt der Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten und des Volkes ausgeübt.
Die Gerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein gliedert sich in:
ordentliche Gerichte (Zivilrechts- und Strafrechtsangelegenheiten)
Verwaltungsgerichtshof (allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit - VGH) und
Staatsgerichtshof (StGH).