Die Anstalt - Attraktive Gesellschaftsform für KMU und Vermögensverwaltung
Die Anstalt, auch Establishment oder Etablissement, ist eine Rechtsform, die 1926 mit dem Personen- und Gesellschaftsrecht autonom für Liechtenstein geschaffen wurde. Die privatrechtliche Anstalt kann für wirtschaftliche oder auch nicht-kommerzielle Zwecke eingesetzt werden. Aufgrund der flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten ist die Anstalt, die im Öffentlichkeitsregister eingetragen wird, eine beliebte Rechtsform für KMU. Für Versicherungen, Banken und Wertpapierfirmen kann die Rechtsform der Anstalt jedoch nicht verwendet werden.
Die Anstalt ist eine Unternehmensform des liechtensteinischen Privatrechts, die es in dieser Ausprägung in ausländischen Rechtsordnungen nicht gibt. Eine Anstalt, für deren Verbindlichkeiten nur das Anstaltsvermögen haftet, kann flexibel ausgestaltet werden. Als typisch liechtensteinische Rechtsform kann die Anstalt für wirtschaftliche Zwecke verwendet werden, lässt sich aber auch für nicht-kommerzielle Geschäfte einsetzen, wie etwa die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder für das Halten von Beteiligungen und Immobilien. Die Gesellschaftsform der Anstalt ist sehr beliebt bei KMU, weil im Unterschied zur Aktiengesellschaft ein niedrigeres Mindestkapital eingesetzt werden muss und erleichterte Rechnungslegungs- und Revisionspflichten bestehen. Vorherrschend jedoch ist die Anstalt, die stiftungsähnlich ausgestaltet wird und auch anstelle einer Stiftung verwendet werden kann.
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) definiert die gemeinnützige Anstalt als Rechtsform, deren Zweck die Förderung der Allgemeinheit ist. Gemeinnützigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf einem humanitären, karitativen, wissenschaftlichen, religiösen, kulturellem, sportlichen, ökologischen oder sozialen Gebiet dient. Eine Förderung des Gemeinwohls kann auch vorhanden sein, wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.
Mindestkapital von 30'000 Franken
Eine Anstalt kann von natürlichen oder juristischen Personen aus dem Inland oder dem Ausland gegründet werden. Mehr als ein Gründer muss nicht vorhanden sein. Die Rechtspersönlichkeit erlangt die Anstalt mit der Eintragung ins Liechtensteinische Öffentlichkeitsregister. Eine Gewerbebewilligung ist für Anstalten, die in Liechtenstein keiner Geschäftstätigkeit nachgehen, nicht erforderlich. Aus der Zweckbestimmung der Anstalt hat aber ausdrücklich hervorzugehen, ob ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird.
Nach den Richtlinien des Öffentlichkeitsregisters liegt kein kaufmännisches Unternehmen vor, wenn der Zweck der Anstalt die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten ist. Das Mindestkapital einer Anstalt, das bei der Gründung eingebracht werden muss, beträgt 30'000 Schweizer Franken. Erfolgt die Eintragung in Euro oder in US-Dollar, so beträgt das Mindestkapital 30'000 € oder 30'000 $. Das Kapital kann in bar oder in Sachwerten aufgebracht werden. Bei der Gründung in bar wird der Nachweis durch eine Bankbestätigung über die erfolge Einzahlung verlangt, während bei der Sachgründung der Schätzwert der eingebrachten Sachen in die Statuten oder in ein besonderes Verzeichnis notwendig ist.
Wenige Einschränkungen bei der Namensgebung
Anstalten können ihre Firma frei wählen, doch muss der unabgekürzte Ausdruck «Anstalt» in der Firma enthalten sein. Nicht nur die Zweckbestimmung, auch die Namensgebung ist flexibel ausgestaltet, was dem Gründer erheblichen Spielraum lässt: Zulässig sind Fantasie- und Sachbezeichnungen, sofern diese dem Hauptzweck nicht widersprechen. Die Verwendung von Personennahmen ist ebenfalls möglich, wenn eine Beziehung zwischen Anstalt und dem Namensträger gegeben ist. Bei einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt muss die Firma den Ausdruck «gemeinwirtschaftliche Anstalt» enthalten. Nach den geltenden Richtlinien des Öffentlichkeitsregisters dürfen nationale oder internationale Bezeichnungen, wie Liechtenstein, Staat oder Land nicht vorkommen. Ebenfalls nicht gestattet sind Bezeichnungen von Weltorganisationen, wie etwa das Rote Kreuz oder die UNO.
Rechnungslegung und Revision
Anstalten, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Anforderungen an die Rechnungslegung sind wesentlich geringer als bei Aktiengesellschaften, weil Anstalten nur die Pflicht haben, genaue Inventare aufzunehmen und Geschäftsbücher zu führen. Kommerziell tätige Anstalten haben auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister eine Bilanz und dann jedes Jahr eine von einer Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, haben jährlich eine Vermögensaufstellung zu machen, die über Schulden und Forderungen angemessen Auskunft geben. Aus den Aufzeichnungen und Belegen müssen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Anstaltsvermögens ersichtlich sein.
Die Besteuerung der Anstalt
Die Besteuerung der Anstalt richtet sich nach dem Gründungszweck. Anstalten mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit werden mit dem neuen Steuergesetz, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, sind der allgemeinen Ertragsbesteuerung von 12,5% unterstellt. Vermögensverwaltende Anstalten können sich nach dem neuen Steuergesetz als Privatvermögensstruktur (PVS) qualifizieren und werden nur mit der Mindestertragssteuer von 1200 Franken jährlich besteuert.
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