Liechtenstein hat mit der Übernahme des OECD-Standards in Steuerfragen die erste Phase des Transformationsprozesses für den Finanzplatz Liechtenstein abeschlossen. Im Gegenzug strich die OECD Liechtenstein von der «Grauen Liste» der in Steuerfragen nicht kooperierenden Länder. Mit 23 Staaten sind bis zum 1. April 2011 Steuerinformationsabkommen abgeschlossen worden. Für die Zukunft ist der Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen geplant. Der Informationsaustausch über Steuersachen erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf der Basis eines präzise formulierten Ersuchens.
Mit der «Liechtenstein-Erklärung» vom 12. März 2009 bekennt sich das Fürstentum Liechtenstein zum OECD-Standard in Steuerfragen. «Mit dieser Erklärung», betonte die Regierung, «verpflichtet sich Liechtenstein zur Umsetzung der durch die OECD entwickelten globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuerfragen.» In der Folge schloss Liechtenstein mit einer Reihe von Ländern die TIEA-Abkommen (Tax Information Exchange Agreement) ab, worauf die OECD das Fürstentum Liechtenstein von der «grauen Liste» der nicht-kooperativen Staaten in Steuerfragen wieder entfernte. Liechtensteins Regierung bewertete diese Streichung von der «grauen Liste» als wichtiges Zwischenziel in der Neuausrichtung des Wirtschaftsstandortes und Finanzplatzes. In Verbindung mit dem Abschluss der TIEA-Abkommen steht die Absicht, mit den einzelnen Vertragsstaaten in Europa und ausserhalb Europas Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abzuschliessen, die für die liechtensteinische Exportwirtschaft von grosser Bedeutung sind.
Verpflichtung zum verantwortungsvollen Handeln
Die Regierung erachtete die «Liechtenstein-Erklärung» vom 12. März 2009 als eine Verpflichtung zum Handeln als ein verantwortungsvoller und zuverlässiger Partner für die Staatenwelt. Liechtenstein und sein international eingebundener Finanzplatz sind nach der Erklärung entschlossen, durch einen hohen Regulierungsstandard und eine hohe Qualität an Dienstleistungen die Anerkennung als führender Investmentstandort und als Standort für Vermögensverwaltung innerhalb der globalen Gemeinschaft zu wahren. Unter Berücksichtigung der legitimen Bedürfnisse seiner Kunden und seines Industriesektors erklärte sich Liechtenstein bereit, bilaterale Abkommen über einen Informationsaustausch in Steuerfragen sowie weitere Abkommen abzuschliessen, die auch über die OECD-Standards hinausgehen können. Mit der Erklärung kündigte Liechtenstein ferner die Bereitschaft an, bei den Vertragspartnern für die Entwicklung von Verfahren einzutreten, um Investoren allenfalls bei der Erfüllung zurückliegender, gegenwärtiger und zukünftiger Steuerverpflichtungen in ihren Wohnsitzstaaten zu unterstützen.
Informationsaustausch mit den USA in Steuersachen
Schon vor der «Liechtenstein-Erklärung» hatte Liechtensteins Regierung mit dem Projekt «Futuro» eine neue Strategie für den Finanzplatz eingeleitet. Liechtenstein rückte damit von der früheren defensiven Politik ab, in Steuerangelegenheiten nur auf ausländischen Druck zu reagieren. Eine erste Durchbrechung des Prinzips, in Steuersachen keine Auskünfte an andere Staaten weiterzugeben, erfolgte mit dem Übereinkommen Liechtenstein-USA im Jahre 2008. Schon im Sommer 2006 hatten die USA dem Fürstentum Liechtenstein den Vorschlag für den Abschluss eines Steuerinformationsabkommen unterbreitet und mit der Verlängerung des QI-Status (Qualified Intermediary) für die liechtensteinischen Banken verknüpft, der bis Ende 2008 Gültigkeit hatte. Das TIEA-Abkommen wurde am 8. Dezember 2008 in Vaduz unterzeichnet und trat nach Anpassung der nationalen Gesetzgebung auf den 1. Januar 2010 in Kraft, womit es seine Wirkung für die Steuerjahre ab 2009 entfaltet. Die USA haben in der Folge den Qualified Intermediary-Status für die Banken im Fürstentum Liechtenstein um weitere sechs Jahre bis Dezember 2015 verlängert.
Gegenstand des TIEA-Abkommens mit den USA ist die gegenseitige Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung der Steuervorschriften im ersuchenden Staat bedeutsam sind. Der Informationsaustausch erfolgt auf dem Weg der Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden der beiden Länder. Amtshilfe muss bei Vorliegen eines betrügerischen Steuervergehens nach US-Recht gewährt werden, auch wenn das Vergehen nach liechtensteinischem Recht kein Fiskalbetrug ist. Das frühere Prinzip der doppelten Strafbarkeit, wonach ein Vergehen in beiden Ländern eine strafbare Handlung sein muss, wurde mit dem US-Abkommen von Liechtenstein aufgegeben.
Der Informationsaustausch erfolgt aber nicht automatisch, sondern nur auf der Basis eines präzise formulierten Ersuchens. Liechtenstein muss einem Amtshilfeersuchen nur entsprechen, wenn die im Abkommen genau definierten Anforderungen erfüllt sind. Zu diesen Anforderungen zählen detaillierte Angaben über die Identität des US-Steuerpflichtigen, den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Art und Form sowie die Zeitspanne der verlangten Informationen. Ausserdem kann Liechtenstein eine Erklärung verlangen, dass die USA alle ihr in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft haben. Mit dem Erfordernis von sehr detaillierten Auskunftsersuchen an Liechtenstein sollen blosse «fishing expeditions» oder «fact finding expeditions» ausgeschlossen werden.
Steuerkooperation zwischen Liechtenstein und Deutschland
Von besonderer Bedeutung für Liechtenstein ist das Informationsabkommen in Steuerangelegenheiten mit Deutschland, das in den letzten Jahren erheblichen Druck auf die so genannte «Steueroase Liechtenstein« ausgeübt hatte. Schon im Sommer 2008 hatte Liechtenstein allen EU-Staaten die Umsetzung von OECD-Standards für den Austausch von Steuerinformationen in bilateralen Abkommen angeboten. Das Finanzministerium der deutschen Regierung erachtete aber ein derartiges Abkommen zwischen Liechtenstein und Deutschland vorerst als nicht notwendig, sondern legte den Schwerpunkt auf die Gespräche in Brüssel über den Abschluss eines Betrugsbekämpfungsabkommens. Erst anfangs 2009 erklärte das Finanzministerium seine Bereitschaft zur Aushandlung eines TIEA-Abkommens, das am 2. September 2009 in Vaduz unterzeichnet werden konnte.
Das Abkommen enthält eine zeitliche und materielle Abgrenzung für den Austausch von Steuerinformationen. Die zeitliche Abgrenzung besteht darin, dass Auskünfte erst auf Steuerjahre ab 1. Januar 2010 erteilt werden müssen. Ausserdem erfolgt der Informationsaustausch nicht automatisch, sondern nur auf der Basis eines präzise formulierten Ersuchens. Liechtenstein muss einem Amtshilfeersuchen Deutschlands nur entsprechen, wenn genau definierte Anforderungen erfüllt sind. Der Austausch von Steuerinformationen ist bereits im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren vorgesehen, womit unerheblich wird, ob in Deutschland schon ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder ob nach dem liechtensteinischen Recht ein Steuerbetrug oder eine Steuerhinterziehung vorliegt, die lediglich verwaltungsrechtlich verfolgt wird.
Steueramtshilfe mit dem Vereinigten Königreich
Einen neuen – und bis anhin weltweit einzigartigen – Weg beschritt Liechtenstein in der Steuerkooperation mit dem Vereinigten Königreich. Neben der Erfüllung der OECD-Standards über die Gewährung von Steueramtshilfe sehen die im Sommer 2009 vereinbarten Abkommen auch pragmatische Lösungen vor, die als Hauptzweck die steuerliche Legitimation der britischen Kunden des Finanzplatzes Liechtenstein haben. Beim Übereinkommen über einen Informationsaustausch in Steuersachen, dem Memorandum of Understanding mit der britischen Steuerbehörde und der «Gemeinsamen Erklärung» über die künftige Entwicklung der Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten handelt es sich nach Darstellung der Regierung um einen massgeschneiderten Ansatz, der Rechtssicherheit schaffe und dabei gewachsene Strukturen und gegenseitige Interessen berücksichtige. Die für den Finanzplatz neuen Rahmenbedingungen geben den britischen Kunden die Möglichkeit, über eine Selbstdeklaration zu attraktiven Bedingungen zur Steuerkonformität zu gelangen. Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, für britische Kunden in Liechtenstein ein attraktives Steueroffenlegungsprogramm (Liechtenstein Disclosure Facility) zur Verfügung zu stellen, während Liechtenstein die Verpflichtung einging, im nationalen Recht ein Amtshilfe- und Compliance-Programm zu etablieren, damit die britischen Kunden bis Ende des Programms im Jahre 2015 ihren Steuerpflichten in England nachkommen können. In der «Gemeinsamen Erklärung» gehen die Vertragspartner auch auf die steuerliche Behandlung der liechtensteinischen Gesellschaftsformen ein, wobei von der grundsätzlichen steuerlichen Gleichbehandlung von Stiftungen mit dem englischen Trust ausgegangen wird. Die damit geschaffene Rechtssicherheit macht die liechtensteinische Stiftung auch für Kunden aus dem Vereinigten Königreich attraktiv.
Stand der Steuerinformations- und Doppelbesteuerungsabkommen
Liechtenstein hat (Stand 1. April 2011) mit 23 Ländern OECD-konforme Abkommen über Doppelbesteuerung oder Steuerinformationsaustausch abgeschlossen.
Informationen: www.liechtenstein.li/Entwicklung internationale Steuerabkommen