Liechtensteins Bankgeheimis durch EU bestätigt

Liechtenstein wird Mitglied der europäischen Schengen/Dublin-Vereinbarungen


(publiziert 2006)

Ab 2008 wird das Fürstentum Liechtenstein voraussichtlich zusammen mit den 25 EU-Staaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz zum so genannten Schengenraum gehören. Nachdem die Schweiz am 5. Juni 2005 in einer Volksabstimmung die Schengen/Dublin-Abkommen mit der EU angenommen hatte, stand Liechtenstein vor der Notwendigkeit, ebenfalls diesen Vereinbarungen beizutreten, um eine Isolation innerhalb Europas zu vermeiden. Bei den Verhandlungen ist es Liechtenstein gelungen, mit der EU eine Lösung zu vereinbaren, bei der die direkten Steuern ausgeklammert sind und das Bankkundengeheimnis gewahrt bleibt.

Die Strafverfolgungsbehörden sehen sich zunehmend mit grenzüberschreitender Kriminalität konfrontiert. Die Befugnisse der nationalen Polizeibehörden enden jedoch an der Grenze des jeweiligen Hoheitsgebietes. Zwar gibt es zwischen zahlreichen Staaten Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe und gemeinsame Polizeiaktionen, doch sind die Strukturen vielfach zu schwerfällig, um die rasch operierende internationale Kriminalität zu bekämpfen, die sich nicht um nationalstaatliche Grenzen kümmert.

Sicherheit im Innern durch Zusammenarbeit nach aussen
Eines der wesentlichen Ziele des Schengener Abkommens ist deshalb die Verbesserung der inneren Sicherheit und der Schutz vor Kriminalität. Die Mitgliedsstaaten setzen dabei auf eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und gewähren gleichzeitig eine grössere persönliche Bewegungsfreiheit. «Schengen» steht in einem engen Zusammenhang mit dem im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verwirklichten freien Personenverkehr und will den Binnenmarkt ergänzen. Personenkontrollen an den Binnengrenzen des Schengenraums entfallen, dafür wird die Kontrolle der Aussengrenzen verstärkt, nach einheitlichen Kriterien abgewickelt und gemeinsam finanziert.

Wenn das Verbrechen zunehmend global operiert, muss dies auch die Polizei tun können. Die Schengener Verträge sehen deshalb eine Vielzahl von Instrumenten vor, um die Zusammenarbeit der nationalen Sicherheitsbehörden zu verbessern. Herzstück der internationalen Kooperation bildet ein computergestütztes Informationsnetzwerk, das mit Daten aus allen am Schengenraum beteiligten Staaten versorgt wird. Das Schengener Informationssystem (SIS) ermöglicht von jedem Ort aus jederzeit Einblick in die aktuellsten Fahndungsdaten über Personen oder Diebesgut.

Die Beteiligung an «Dublin» bringt Liechtenstein den grossen Vorteil der Anbindung an das europäische Asylsystem und die zentrale Datenbank Eurodac. Dies bedeutet eine wesentliche Vereinfachung in der Bearbeitung von Asylverfahren.

Verstärkung der Sicherheit
Zur Verstärkung der Sicherheit bedarf es auch einer effizienten Zusammenarbeit der Justizbehörden. Basis bildet das Übereinkommen des Europarats über die Rechtshilfe in Strafsachen, das Liechtenstein bereits 1970 unterzeichnet hat.

Die Schengener Regelungen bringen eine Vereinfachung der Verfahren und einen Abbau bürokratischer Hürden. So müssen beispielsweise Gerichtsurkunden nicht mehr über die nationalen Justizbehörden zugestellt werden, sondern können direkt an einen Empfänger im Ausland zugestellt werden.

Keine Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung
Eine für Liechtenstein – und die Schweiz – besonders heikle Neuregelung betraf die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten. Es ist vorgesehen, dass sich die Schengen-Staaten bei einem Teil der indirekten Steuern (Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuer und Zollabgaben) Rechtshilfe leisten. Die Rechtshilfe kann unter bestimmten Umständen auch mit der Anwendung von Zwangsmassnahmen, wie Durchsuchungen, Beschlagnahme von Akten oder Kontounterlagen bei Banken verbunden sein.
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Abkommens fordert die EU den Einbezug der direkten Steuern. Damit wäre aber der sensible Bereich des Bankkundengeheimnisses betroffen.

Sonderregelung für die Schweiz
Der Schweiz ist es gelungen, in diesem Punkt eine Sonderregelung auszuhandeln, die auf der Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im nationalen schweizerischen Recht beruht. Eine Hinterziehung liegt vor, wenn ein Täter bestimmte Geldbeträge verschweigt; beim Betrug hingegen kommt zusätzlich Arglist hinzu, indem beispielsweise Dokumente und Buchhaltungsunterlagen gefälscht werden. Während die Schweiz im Betrugsfall vollumfänglich Rechtshilfe leistet, gibt sie im Hinterziehungsfall Ersuchen um Zwangsmassnahmen nur in besonders schweren Fällen statt.

Die Schweiz hat sich in den Verhandlungen mit der EU ein Vetorecht für den Fall gesichert, dass im Zusammenhang mit neuen Verpflichtungen zum Informationsaustausch bei direkten Steuern auch das Bankgeheimnis tangiert wäre.

Sonderregelung auch für Liechtenstein
Liechtenstein wird dem Schengenraum als eigene, gleichberechtigte Vertragspartei über ein Beitrittsprotokoll zum Abkommen der Schweiz mit der EU beitreten. Die liechtensteinische Beitrittsregelung entspricht inhaltlich in den wesentlichen Punkten der schweizerischen und umfasst auch das Vetorecht bei einer Erweiterung der Verpflichtungen zum Informationsaustausch bei den direkten Steuern.

Nun unterscheidet sich allerdingsdie liechtensteinische Gesetzeslage bezüglich der Hinterziehung indirekter Steuern von jener der Schweiz. Dementsprechend musste mit der EU eine Sonderregelung gefunden werden. Diese besagt, dass in Verfahren wegen Steuerhinterziehung Zwangsmittel in jedem Fall – d.h. sowohl bei indirekten als auch bei direkten Steuern – ausgeschlossen sind. Damit ist die liechtensteinische Lösung noch vorteilhafter als jene der Schweiz.

Bankgeheimnis gewahrt
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das strenge liechtensteinische Bankgeheimnis durch die neuen Vereinbarungen mit der EU gewahrt bleibt. Durch die Gewährung des Vetorechts bei künftigen Entwicklungen anerkennt die EU zudem die Bedeutung dieses für den Finanzplatz Liechtenstein eminent wichtigen Instruments.

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Liechtenstein und die Europäische Union
Seit dem 1. Mai 1995 ist Liechtenstein mit der Europäischen Union (EU) und seinen Mitgliedsstaaten durch ein umfassendes Assoziationsabkommen – das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – verbunden und profitiert vom freien Verkehr von Kapital, Waren, Dienstleistungen und Personen. Mit der am 1. Mai 2004 vollzogenen Erweiterung der EU von 15 auf 25 Staaten wurde der freie Binnenmarkt auch für das Exportland Liechtenstein wesentlich erweitert.

Liechtensteins Beziehungen zur EU finden aber auch in weiteren Abkommen ihren Niederschlag. So ist am 1. Juli 2005 ein Abkommen zur Besteuerung von Zinserträgen von EU-Angehörigen in Kraft getreten (Siehe F.L. Trending 2004). Die vorgesehene Beteiligung Liechtensteins am Schengen/Dublin-Abkommen ist ein weiterer Schritt, die Position Liechtensteins innerhalb Europas zu festigen.

Stichwort Schengen/Dublin
Der Begriff Schengen/Dublin steht für die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die individuellen Freiheiten auszubauen und gleichzeitig die Sicherheit innerhalb Europas zu verbessern.
  • Das Schengener Abkommen regelt den Grenzübertritt von Personen und die Kontrolle der Aussengrenzen der EU. Die Zutrittskontrollen zum Schengen-Raum werden vereinheitlicht und erheblich verstärkt. Zusätzlich wird die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizorgane besser miteinander vernetzt. Basis bildet das Schengener Informationssystem (SIS), eine elektronische Datenbank mit Informationen über gesuchte Personen und Gegenstände. Im Weiteren ist eine Vereinfachung der Rechtshilfe und der Auslieferungsregeln vorgesehen.
  • Die Dubliner Verordnung bezweckt ein europaweit abgestimmtes und effizientes Vorgehen bei der Behandlung von Asylgesuchen. Asylsuchende können künftig nur noch in einem Land einen Antrag stellen. Dank der Eurodac-Datenbank, in der ihre Fingerabdrücke gespeichert sind, können Personen, die mehr als ein Gesuch stellen, rasch entdeckt und ins Erstgesuchsland überstellt werden.

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Erfolg für Liechtenstein
«Liechtenstein konnte – wie die Schweiz – eine Ausnahme bei den direkten Steuern aushandeln, womit das Bankkundengeheimnis gewahrt bleibt. Die Wahrung des Bankkundengeheimnisses ist fraglos von zentraler Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein. Im Unterschied zu Liechtenstein haben die neuen EU-Mitgliedstaaten keine Ausnahme im Bereich der direkten Steuern erhalten. Die erreichte Lösung muss mithin als Erfolg bezeichnet werden.»
Otmar Hasler, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein

«Das Liechtensteinische Bankkundengeheimnis wird durch Schengen noch stärker bestätigt als durch das Zinsbesteuerungsabkommen; dies ist ein bedeutendes Ergebnis.»
S.D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein, Botschafter Liechtensteins bei der EU in Brüssel, Leiter der liechtensteinischen Verhandlungsdelegation

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F.L. TRENDS
Das Fürstentum Liechtenstein feierte 2006 das 200-Jahrjubiläum seiner staatlichen Souveränität. Am 14. Juli 1806 hatte Napoleon Liechtenstein in den von ihm geschaffenen Rheinbund aufgenommen und ihm damit die Unabhängigkeit verliehen. Die Souveränität wurde auch vom Wiener Kongress 1815 bejaht und blieb weiterhin bestehen, als die Nachfolgeorganisation des Rheinbunds, der Deutsche Bund, 1866 unterging. Auch der Friedensvertrag von St. Germain, mit dem der Erste Weltkrieg abgeschlossen wurde, bestätigte die Staatsgrenzen Liechtensteins. Letztmals fand seine Souveränität internationale Anerkennung durch die Aufnahme Liechtensteins in die Vereinten Nationen im Jahr 1989.
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Die Anerkennung Liechtensteins durch die internationale Völkergemeinschaft bildete einen wichtigen Pfeiler für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes zum modernen Dienstleistungs- und Industriestaat sowie zum internationalen Finanzplatz.
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Am 1. Juli 2005 ist das Zinsertragsbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und der EU in Kraft getreten. Es bezweckt die Gewährleistung der Besteuerung von Zinszahlungen an EU-Steuerpflichtige in Liechtenstein und gilt für natürliche, nicht aber für juristische Personen. Liechtenstein erhebt auf den Zinsen einen Steuerrückbehalt von 15 Prozent; dieser erhöht sich am 1. Juli 2008 auf 20 Prozent und erreicht am 1. Juli 2011 den Höchstsatz von 35 Prozent. In der ersten Erfassungsperiode (1. Juli bis 31. Dezember 2005) nahm die liechtensteinische Steuerverwaltung rund 4 Mio. Franken ein. Davon wurden rund 3 Mio. Franken an die begünstigten EU-Mitgliedsländer überwiesen; rund 1 Mio. Franken erhielt Liechtenstein als Entgelt für die Aufwendungen. Die Schweiz nahm in der gleichen Periode 159,4 Mio. Franken ein.
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Liechtensteins Finanzmarkt boomt weiter. Ende September 2006 waren bei der Finanzmarktaufsicht registriert: 16 Banken, 187 inländische und 241 ausländische Investmentunternehmen, 33 Versicherungen und 39 Vorsorgeeinrichtungen.


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