Liechtensteins Bankgeheimnis bleibt erhalten

Kein automatischer Informationsaustausch bei Steuerbetrug und Steuerhinterziehung


(publiziert 2009)

Mit der «Liechtenstein Erklärung» vom 12. März 2009 gab die Regierung des Fürstentums Liechtenstein bekannt, mit anderen Staaten eine umfassende Zusammenarbeit in Steuerfragen – entsprechend den OECD-Standards – anzustreben. Gleichzeitig bekräftigte die Regierung, weiterhin für den Schutz der berechtigten Ansprüche der weltweiten Klienten des Finanzplatzes Liechtenstein auf Privatsphäre einzutreten. Im Bereich des Bankgeheimnisses verfügt Liechtenstein unverändert über eine solide Gesetzgebung.

Liechtensteins Regierung, die bereits 2008 eine Vorwärtsstrategie entwickelt hatte, um den Finanzplatz für die Zukunft abzusichern, verdeutlichte mit der «Liechtenstein Erklärung» ihren Standpunkt zum Schutz der Privatsphäre und zur Verteidigung des Bankkundengeheimnisses. Überdies wurde die Bereitschaft Liechtensteins bekräftigt, die Verhandlungen über Abkommen zum Informationsaustausch in Steuerfragen zu beschleunigen, um so bald wie möglich über ein Netz von Abkommen zu verfügen. Im Rahmen dieses Prozesses, unterstrich die Regierung, werde sich Liechtenstein seiner Verantwortung sowohl gegenüber den Steueransprüchen anderer Staaten als auch gegenüber dem Vertrauen seiner internationalen Kunden stellen. Die seit März verfolgte Strategie ist von Erfolg gekrönt, denn die OECD anerkannte Liechtensteins Umsetzung des internationalen Steuerkooperationsstandards und entfernte das Fürstentum von der «grauen Liste» der nicht-kooperierenden Länder.

Berechtigter Geheimnisschutz
Vor dem Hintergrund der Bemühungen, die globale Wirtschaft und das internationale Finanzsystem wieder zu stabilisieren, entschied sich Liechtenstein für eine pro-aktive Strategie und empfahl sich der Staatenwelt mit der «Liechtenstein Erklärung» als ein verantwortungsvoller und zuverlässiger Partner. Dieser Weg war vorgezeichnet mit der Ratifizierung eines Zinsbesteuerungsabkommens mit der Europäischen Union und mit dem Abschluss eines Steuerabkommens mit den USA, die bereits auf den OECD-Standards basierten. Im Unterschied zur kolportierten Meinung, nun sei das Bankkundengeheimnis aufgegeben worden, besteht der Geheimnisschutz weiterhin, doch wird in Zukunft nicht nur im Fall von Steuerbetrug, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe geleistet. Das früher nicht ganz zutreffend mit einem Tresor verglichene Bankkundengeheimnis war ohnehin nie absolut: Liechtenstein leistete schon bisher Rechtshilfe in Strafsachen.

Musterabkommen mit den USA
Schon vor der «Liechtenstein Erklärung» hatte Liechtenstein am 8. Dezember 2008 ein Abkommen mit den USA über Zusammenarbeit und Informationsaustausch in Steuersachen (Tax Information Exchange Agreement – TIEA) unterzeichnet. Den Paradigmenwechsel, von einer restriktiv-defensiven zu einer kooperativen Haltung überzugehen, erklärte die Regierung mit der damit verbundenen Chance, die Zukunft des liechtensteinischen Finanzplatzes und des Wirtschaftsstandortes Liechtenstein längerfristig zu sichern. Das TIEA mit den USA diente bei den Kooperationsabkommen, die ab September 2009 mit einer Reihe von Ländern abgeschlossen wurden, als Richtlinie. Mit der Unterzeichnung des TIEA wurde für die liechtensteinischen Banken die Voraussetzung für die Verlängerung des QI-Status (Qualified Intermediary) geschaffen, der von den USA in der Folge ab dem 1. Januar 2010 für sechs Jahre verlängert wurde. Das auf dem TIEA basierende Amtshilfegesetz erhielt die Unterstützung des Liechtensteinischen Bankenverbandes, da es eindeutige und zugleich strikte Regelungen zur Gewährung von Amtshilfe umfasse. Der Bankenverband würdigte als positiven Schritt, dass der im Rahmen des Amtshilfegesetzes vorgesehene Informationsaustausch ausschliesslich auf eine präzisierte Anfrage erfolgen könne. Mit diesem Gesetz würden auch in Zukunft keine sensiblen Steuerdaten ohne zielgerichtete und individuelle Anfrage an das Ausland abgegeben. Zustimmung kam auch aus der Exportindustrie, die das Amtshilfegesetz als wichtigen Baustein für die konstruktive Zusammenarbeit und die Weiterführung der guten Beziehungen mit den USA bezeichnete.

Informationen auf Ersuchen
Der Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Liechtenstein und den USA basiert auf dem Weg der Amtshilfe. Das Abkommen sieht jedoch explizit vor, dass der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Steuerbehörden nicht automatisch erfolgt, sondern auf der Basis eines präzise formulierten Ersuchens. Liechtenstein muss einem Ersuchen nur entsprechen, wenn eine Reihe von Anforderungen erfüllt ist. Zu den verlangten Informationen an die Adresse Liechtensteins gehören:
  • Die Identität des Steuerzahlers, dessen steuerrechtliche oder strafrechtliche Verantwortung in Frage steht.
  • Die Zeitspanne, für welche die Informationen verlangt werden.
  • Die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich in Liechtenstein befinden.
  • Den Namen und die Adresse jener Person, von der angenommen wird, dass die ersuchten Informationen in deren Besitz oder unter deren Kontrolle sind.
  • Eine Erklärung, dass die USA alle angemessenen, ihr in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

Mit diesem hier nicht abschliessend aufgeführten Anforderungskatalog sollen blosse «fishing expeditions» oder «fact finding expeditions» verhindert werden. Ausserdem enthält das Abkommen Bestimmungen, dass der ersuchte Staat die Informationen verweigern kann, die dem Anwaltsgeheimnis, einem anderen Geschäftsgeheimnis oder Berufsgeheimnis unterliegen. Nicht geschützt ist die Informationsweitergabe, wenn sich das Geschäftsgeheimnis ausschliesslich auf die Finanzdienstleistung selbst bezieht.

Abkommen mit Deutschland
Nach dem Muster des USA-Abkommens schloss Liechtenstein mit Deutschland und einer Reihe anderer Länder Abkommen über den Informationsaustausch ab. Bei der Unterzeichnung betonte Liechtensteins Regierungschef Klaus Tschütscher, die Vereinbarung sei ein weiteres Beispiel dafür, dass der OECD-Standard im Bereich des Steuerinformationsaustauschs nun international auf breiter Ebene umgesetzt werde. Erfolgreiche grenzüberschreitende Kooperation in Steuerfragen setzt laut Tschütscher voraus, dass die Vertragspartner im zwischenstaatlichen Verhältnis gesicherte, rechtsstaatliche Abläufe im Interesse ihrer Bürger gewährleisten können. Bei diesen Abkommen gehe es auch darum, die legitime Privatsphäre jedes Bürgers vor willkürlichen und gesetzlich nicht abgesicherten staatlichen Zugriffen zu schützen sowie Rechtssicherheit zu gewährleisten. Auch mit Deutschland funktioniert der Informationsaustausch nur auf präzise formulierte Anfrage. Aufgegeben hat das Fürstentum Liechtenstein das früher streng gehütete Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit als Grundvoraussetzung für den Informationsaustausch. Deutschland und Liechtenstein haben hingegen in einem Protokoll zum Abkommen festgelegt, dass der Steuerpflichtige ausserhalb eines Steuerstrafverfahrens über die Absicht eines Auskunftsersuchens unterrichtet werden soll. Von dieser Regel kann jedoch Abstand genommen werden, wenn dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet würde.

Vereinbarung mit England
Das Übereinkommen, das am 11. August 2009 zwischen dem Vereinigten Königreich und Liechtenstein abgeschlossen wurde, reicht über den Informationsaustausch mit anderen Ländern hinaus. Unter Beachtung der Zielsetzung «Clients first – Kunden stehen im Vordergrund» ist nach Einschätzung der liechtensteinischen Regierung ein Abkommen mit einem kundenorientierten Ansatz vereinbart worden. Das TIEA sieht eine Reihe von Schutzmassnahmen vor, die darauf abzielen, dass der vorgesehene Steuerinformationsaustausch nicht die Privatsphäre von Personen gefährdet, die den Finanzplatz Liechtenstein nutzen.

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Schutz der Privatsphäre
Liechtenstein-Erklärung zu OECD-Standards in Steuerfragen

«Mit dieser Erklärung verpflichtet sich Liechtenstein zur Umsetzung der durch die OECD entwickelten globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuerfragen sowie zu einer intensivierten Teilnahme an internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Nichteinhaltung ausländischer Steuergesetze. Mit dieser Erklärung verdeutlicht Liechtenstein seinen Standpunkt zum Schutz der Privatsphäre und zum Bankkundengeheimnis und bekräftigt seine Bereitschaft, die Verhandlungen über Abkommen betreffend den Informationsaustausch in Steuerfragen und andere Abkommen zu beschleunigen, um so bald wie möglich über ein Netz solcher Abkommen zu verfügen, damit sowohl dem globalen Problem des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung als auch der Doppelbesteuerung begegnet werden kann.»
Erklärung der Regierung des Fürstentums Liechtensteins am 12. März 2009

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OECD-Standards in Steuerfragen
«Der Deklaration vom 12. März über die zukünftige Zusammenarbeit in Steuerfragen sind in den letzten Wochen erste entsprechende Abkommen gefolgt. Dieser Transformationsprozess des Finanzplatzes mitten in der grössten Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten ist sicherlich nicht einfach. Ich bin aber überzeugt, dass der eingeschlagene Weg der richtige und letztlich erfolgreiche sein wird. Nur dieser Weg sichert unserem Finanzplatz ein stabiles und nachhaltiges Wachstum. Um dieses auch zu erreichen, müssen wir allerdings jetzt mit der notwendigen Konsequenz und Geschwindigkeit die nächsten Schritte setzen. Ein zu frühes Ausruhen, weil konkurrenzierende Standorte scheinbar langsamer vorgehen, ist gefährlich und kann dazu führen, dass diese Chance verspielt wird.»
S.D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein am Staatsfeiertag, 15. August 2009

«Der Liechtensteinische Bankenverband begrüsst die «Liechtenstein Declaration» der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und damit ihre Bereitschaft zur Anwendung der globalen OECD-Standards in Steuerfragen. Der Bankenverband befürwortet gleichzeitig einen raschen Abschluss der Verhandlungen mit der EU über ein Betrugsabkommen. Er unterstützt die Regierung Liechtensteins in ihrer Absicht, im Sinne eines Interessensausgleichs baldmöglichst konkrete Verhandlungsergebnisse über einen Steuerinformationsaustausch auf Anfrage nach OECD-Standards zu erzielen. Eine verstärkte Steuerkooperation steht dabei nicht im Widerspruch zum Schutz der Privatsphäre, der vor dem ungerechtfertigten Zugriff Dritter weiterhin gewährleistet ist. Ein automatischer Informationsaustausch wird vom Bankenverband grundsätzlich abgelehnt. So genannte fishing expeditions widersprechen der Grundphilosophie der liechtensteinischen Banken zum Schutz der Privatsphäre.»
Stellungnahme des Liechtensteinischen Bankenverbandes zur Liechtenstein Erklärung

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F.L. TRENDS
Die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise ging nicht spurlos an Liechtenstein vorbei. In der zweiten Jahreshälfte 2009 sind jedoch erste Anzeichen einer Aufwärtsentwicklung zu erkennen. Der Produktionssektor erachtet die Talsohle als durchschritten und prognostiziert für 2010 einen leichten Anstieg.
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Die direkten Warenexporte der Industriebetriebe, ohne die Ausfuhren in die Schweiz, gingen von Januar bis August 2009 um 32% gegenüber dem Vorjahr zurück. Der Rückgang von Januar bis Oktober nahm leicht auf 29% ab. Die Kurzarbeit in den meisten Unternehmen konnte in der zweiten Jahrhälfte aufgehoben werden.
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Deutlich geringer war der Rückgang im Finanzdienstleistungsbereich von 10% im Vergleich zum Vorjahr. Der «Netto-Neugeld-Abfluss» bei den drei grössten Bankengruppen hielt im 1. Halbjahr 2009 zwar an, war mit 3 Mrd. Fr. aber geringer als im 2. Halbjahr 2008. Die betreuten Kundenvermögen vermochten aufgrund der Börsenentwicklung bis Mitte 2009 um 5% gegenüber dem Stand von Ende 2008 zuzulegen.
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Der internationalen Wirtschaftskrise teilweise entziehen konnten sich die Unternehmen aus dem Bereich der allgemeinen Dienstleistungen: Ihre Umsätze reduzierten sich im 1. Halbjahr 2009 nur um 1%.


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