Liechtenstein verbessert den Anlegerschutz

Übernahme der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID) bringt mehr Qualität und mehr Transparenz


(publiziert 2007)

Am 1. November 2007 sind im Fürstentum Liechtenstein neue Vorschriften über die Erbringung von Finanzdienstleistungen in Kraft getreten. Liechtenstein setzt damit die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente in nationales Recht um und kommt so seiner Verpflichtung als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach. Dabei achtete die liechtensteinische Regierung besonders darauf, den Interessen des Finanzplatzes oberste Priorität einzu- räumen. Das Resultat ist eine Verbesserung von Qualität und Transparenz und wird zweifellos das Vertrauen der Anleger in den Finanzplatz Liechtenstein weiter stärken.

Gemeinsamer Europäischer Finanzmarkt
Die von der EU am 21. April 2004 verabschiedete Europäische Finanzmarktrichtline (Markets in Financial Instruments Directive, kurz MiFID genannt) ist Bestandteil eines 42 Bausteine umfassenden Massnahmenpakets zur Stärkung des europäischen Finanzmarktes.
Die MiFID berücksichtigt aber auch die Entwicklung der letzten Jahre: Sowohl die Finanzmärkte als auch die von den Finanzinstituten angebotenen Finanzinstrumente waren und sind einem starken Wandel unterworfen. Auf den etablierten Märkten gibt es immer mehr unter-schiedliche Produkte, und neben den etablierten haben sich neue Märkte, wie beispielsweise elektronische Handelsplattformen, etabliert. Aber auch die Zahl der Anbieter und Investoren hat in letzter Zeit enorm zugenommen.
Vor diesem Hintergrund will MiFID einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätig-keiten gewährleisten. Ziel ist es, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verstärken, die Transparenz in der Anlageberatung und Vermögens-verwaltung zu erhöhen und den Anlegerschutz zu verbessern.

Schwerpunkte der Neuregelung
Die MiFID-Regeln lassen sich in folgende Schwerpunkte zusammen-fassen:
  • Der Anlageberater der Bank oder eines Vermögensverwalters hat mit jedem Kunden ein klares Profil zu erstellen und dabei dessen persönliche Umstände, wie Bildung, Beruf, Vermögen, Einkommen, Kenntnisse im Wertpapiergeschäft, sowie dessen Anlageziele und Risikobereitschaft zu berücksichtigen. Das Profil wird schriftlich festgehalten und beidseits unterzeichnet. Das Profil dient in erster Linie dem Schutz des Anlegers und soll sicherstellen, dass er nur Finanzinstrumente erhält, deren Funktion er versteht.
  • Aufgrund der Kenntnisse eines Kunden im Wertpapiergeschäft ist eine Kundeneinstufung vorzunehmen. Die MiFID-Bestimmungen unterscheiden dabei drei Kundengruppen.
  • Der Anlageberater hat den Kunden klar über die gewählten Finanzinstrumente und ihre Risiken zu informieren. Ist der Kunde nicht in der Lage, das tatsächliche Risiko abzuschätzen, darf das Geschäft nicht getätigt werden.
  • Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Geschäfte im Auftrag des Kunden stets zu den günstigsten Konditionen abzuschliessen (Grundsatz der «Best Execution») und zuhanden des Kunden zu dokumentieren. Er muss dem Kunden auch mitteilen, ob er für die Vermittlung eines Geschäfts Provisionen oder andere Zuwendungen erhalten hat.
  • Der Kunde ist in regelmässigen, mit dem Kunden vereinbarten Abständen über den Erfolg der Anlage zu informieren. Dabei wird die Wertentwicklung an einen Vergleichswert (Benchmark) gekoppelt, der gemeinsam mit dem Kunden festzulegen ist. Als Benchmark kann beispielsweise ein Börsenindex dienen.

Auswirkungen der MiFID-Regeln auf den Anleger
Zur Umsetzung der MiFID-Regeln sind nicht nur die Banken verpflichtet, sondern auch die Vermögensverwaltungsgesellschaften. Damit diese den Vorschriften nachkommen können, muss ihnen der Anleger detaillierte Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse geben. Aufgrund dieser Angaben sind sie in der Lage, eine objektiv richtige Kundeneinstufung vorzunehmen und eine entsprechende Anlage-strategie zu wählen. Selbstverständlich unterliegen all diese Auskünfte dem Berufs- bzw. dem Bankgeheimnis.
Ist die Einstufung vorgenommen, ist der Kunde über seine Kundenkate- gorie zu informieren. Der Kunde hat das Recht, schriftlich eine Änder- ung seiner Einstufung zu verlangen. Allerdings ist eine Umklassierung von «nicht professionell» in «professionell» an drei Bedingungen geknüpft, die in der Verordnung zum liechtensteinischen Bankengesetz definiert sind und von denen mindestens zwei erfüllt sein müssen:
  • Der Kunde muss während zwei aufeinander folgenden Jahren pro Quartal durchschnittlich zehn Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt haben.
  • Das Gesamtvermögen des Kunden an liquiden Mitteln und Finanzinstrumenten muss sich auf einen Gegenwert von über EUR 500'000 belaufen.
  • Er muss während mindestens eines Jahres eine berufliche Position im Finanzsektor bekleidet haben, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte und Dienstleistungen voraussetzt.
Mit der Umteilung in eine andere Kundenkategorie ist auch eine Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Schutzniveaus verbunden.

Auswirkungen auf Banken und Vermögensverwalter
Die MiFID-Vorschriften bringen für Banken und Vermögensverwalter einen Mehraufwand in der Kundenkommunikation, da die gesamten Kundendossiers an die neuen Anforderungen angepasst werden müssen. Dabei geht es nicht nur darum, die Kunden über die neuen Regeln zu informieren, sondern auch darum, alle relevanten Infor-mationen einzuholen, um die Kundeneinstufung vorzunehmen. Dies geschieht in der Regel auf schriftlichem Weg, kann aber auch auf eine andere mit dem Kunden vereinbarte Weise – z.B. im persönlichen Ge- spräch – erfolgen. Zieht ein Kunde den persönlichen Kontakt vor, wird sein Dossier anlässlich seines nächsten Besuchs in Liechtenstein aktualisiert.

Vermeidung von Interessenskonflikten
Neben der Aufarbeitung der Kundendossiers haben die Finanzintermediäre künftig auch vermehrt darauf zu achten, dass es nicht zu Interessenskonflikten kommt, die zu einem Nachteil des Kunden führen könnten. Um dies zu vermeiden, werden die Sorgfalts-pflichten besonders überwacht und organisatorische Massnahmen getroffen, um mögliche Konflikte rechtzeitig zu identifizieren und zu kommunizieren. Ausserdem sind die Mitarbeiter auf hohe ethische Standards verpflichtet und klaren Regeln über Eigengeschäfte und die Annahme von Geschenken unterworfen. Regelmässige Weiterbildung gewährleistet ihre Professionalität.

Auf Europa ausgerichtet
Das transparente Reporting an den Kunden, die klare Zuordnung einzelner Kunden zu bestimmten Anlagestrategien und die Ver- pflichtung zum Grundsatz der «Best Execution» stellen zweifellos einen Markstein in der Gestaltung der Kundenbeziehungen des liechten-steinischen Finanzsektors dar.
Liechtensteins Banken und Vermögensverwalter sind aufgrund der EWR-Mitgliedschaft des Landes in ganz Europa tätig. Die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie war deshalb unbestritten, auch wenn sie die Branche vor grosse Herausforderungen stellt.
Insgesamt kann damit gerechnet werden, dass die Finanzdienstleister ihre Produkte optimieren und ihren Kunden noch bessere Leistungen anbieten werden. Die Spielregeln sind seit dem 1. November 2007 klar und für alle gleich. Liechtensteins Finanzbranche ist überzeugt, dass letztlich die Kunden die Gewinner sein werden, weil sie von mehr Transparenz und besserer Qualität der Finanzprodukte und Dienst-leistungen profitieren werden.

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MiFID und Liechtenstein
Die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie in nationales Recht geschah in Liechtenstein in zwei Schritten:
  • Am 1. Januar 2006 sind das Gesetz über die Vermögens-verwaltung und die entsprechende Durchführungsverordnung in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde ein international anerkannter Finanzintermediär mit den Kerntätigkeiten Anlage-beratung und Vermögensverwaltung geschaffen. Die Unter-nehmen können den EU-Pass erlangen und ohne weitere Bewilligung im gesamten EWR tätig werden.
  • Im zweiten Schritt hat der Landtag am 20. September 2007 einer Änderung des Bankengesetzes zugestimmt und eine umfassende Regulierung der Wertpapierdienstleistungen vorgenommen. Dabei ging es u.a. um erweiterte Transparenz- und Dokumentationsvorschriften, Wohlverhaltensregeln, organisatorische Anforderungen, Handelssysteme und Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden.

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Drei Klassen von Kunden
Gemäss den MiFID-Vorschriften müssen Banken und Vermögensverwalter ihre Kunden einer der drei nachstehenden Kundenkategorien zuteilen, mit denen auch ein entsprechendes Schutzniveau verbunden ist.
  • Nichtprofessionelle Kunden
    Diese Kundenklassierung, die man auch als «Kleinanleger» oder «Privatanleger» bezeichnen könnte, kommt in allen Fällen zur Anwendung, in denen ein Kunde weder als «professioneller Kunde» noch als «geeignete Gegenpartei» betrachtet wird. Darunter können sowohl Privatpersonen als auch kleine und mittlere Unternehmen fallen. Mit dieser Einstufung profitiert der Kunde vom höchsten, gesetzlich vorgesehenen Schutzniveau.
  • Professionelle Kunden
    Für die Einstufung als professioneller Kunde müssen ganz bestimmte, im Bankengesetz definierte Voraussetzungen gegeben sein. Für den professionellen Kunden gilt ein geringeres Schutzniveau als für den nichtprofessionellen Kunden, weil davon ausgegangen wird, dass er über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um Anlageentscheidungen treffen und die damit verbundenen Risiken abschätzen zu können.
  • Geeignete Gegenpartei
    Als geeignete Gegenpartei kommen lediglich der Finanz-marktaufsicht unterstellte Rechtspersonen, grössere Unter-nehmen sowie Regierungen, Zentralbanken und internationale bzw. supranationale Organisationen in Frage. Gegenüber diesen Kunden werden keine Dienstleistungen in Anlageberatung und Vermögensverwaltung erbracht. Sollten sie dennoch gewünscht werden, werden sie wie professionelle Kunden behandelt.

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F.L. Trends
Im Jahr 2006 verzeichnete der Finanzplatz Liechtenstein erneut ein starkes Wachstum. Die verwalteten Vermögen erreichten rund 219,4 Mrd. Schweizer Franken. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem Zuwachs von 20,2 Prozent. Seit 1. Januar 2005 betrug der Zuwachs gar 53,3 Prozent. Diese Entwicklung widerspiegelt das Vertrauen der Anleger in den Finanzplatz Liechtenstein.
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Als Hauptgründe für den ungebrochenen Boom nennt die unabhängige Finanzmarktaufsicht (FMA) die guten Marktverhältnisse sowie die Schaffung neuer Finanzmarktprodukte. Im Jahr 2006 wurden neue Gesetze über die Vermögensverwaltung sowie über die Versicherungs-vermittlung geschaffen.
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Der Hauptanteil von knapp 80 Prozent der verwalteten Vermögen, nämlich 173,4 Mrd. Schweizer Franken, entfällt auf die 15 in Liechten- stein aktiven Banken. Davon werden knapp 149 Mrd. Schweizer Franken von den grossen Drei betreut: LGT Bank in Liechtenstein (62,4 Mrd.), Liechtensteinische Landesbank (51,8 Mrd.) und VP Bank (34,8 Mrd.).
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In einem ausführlichen Interview mit der Zeitschrift «Schweizer Bank» äusserte sich Erbprinz Alois von Liechtenstein im Oktober 2007 über die Erfolgsfaktoren des Finanzplatzes Liechtenstein: «Positiv wirken die politische Stabilität, die liberalkonservative politische Ausrichtung, die guten Rahmenbedingungen bezüglich Regulierung und Infrastruktur sowie das gut ausgebildete Personal.» Auf anstehenden Reformen im Finanzsektor angesprochen meinte er: «Wie ein Unternehmen muss ein Staat stets innovativ bleiben und sich ständig weiter optimieren, um im internationalen Wettbewerb zu bestehen. Im Moment entwickeln wir in Liechtenstein zusammen mit externen Spezialisten eine Strategie für den Finanzplatz im Rahmen des gesamten Wirtschaftsstandorts. Wir eruieren die noch bestehenden Defizite. Die Knappheit guter Arbeits-kräfte ist dabei ein zentrales Thema. Die Grundlagen sollten dieses Jahr fertig erstellt werden.»


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