Liechtensteinische Gesellschaften und Treuhandschaften: Minimale Steuern, maximaler Vermögensschutz
(Publiziert Frühjahr 1995)
Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) kennt mehr als ein Dutzend juristischer Personen und etwa halb soviele Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Mit dieser Vielfalt wollten die Schöpfer des PGR einerseits den Bedürfnissen der liechtensteinischen Wirtschaft Rechnung tragen und andererseits die Grundlagen zur Gründung ausländisch beherrschter Gesellschaften schaffen. Man schätzt, dass es heute in Liechtenstein rund 70?000 Holding- und Sitzgesellschaften gibt.
Das Liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht aus dem Jahre 1926 ist sehr liberal formuliert und vom Geist unternehmerischer Freiheit geprägt. Um die wirtschaftliche Entwicklung in keiner Weise zu hemmen, nahmen die Verfasser alle damals bekannten Gesellschaftsformen ins Gesetz auf.
Ausländischen Investoren eröffnen sich damit vor allem drei Vorteile:
- Sie erhalten attraktive Möglichkeiten zur Steuerersparnis.
- Sie können über liechtensteinische Sitzgesellschaften Geschäfte abwickeln.
- Sie profitieren von einem optimalen Schutz ihrer Vermögenswerte.
Dazu kann der Investor aus einer Reihe von Gesellschaftsformen wählen, und er geniesst in der Gestaltung der jeweiligen Gesellschaft grosse Freiheit.
Gestaltungsmöglichkeiten für die Aktiengesellschaften
Dem Unternehmer stehen sowohl bei der Strukturierung des Aktienkapitals sowie bei der Regelung offener oder stiller Beteiligungen unbegrenzte Möglichkeiten offen.
Aktien können als Namens- oder Inhaberaktien ausgegeben und jederzeit frei übertragen werden, sofern in den Statuten nichts Gegenteiliges festgehalten ist. Das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft ist mit SFr. 50?000 festgelegt, nach oben aber nicht limitiert. Es bestehen auch keine Beschränkungen bezüglich der Zahl der Aktien oder der Aktieninhaber. Unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kann die liechtensteinische Aktiengesellschaft ihre Aktien auch an der Börse kotieren und handeln lassen.
Während die Aktiengesellschaft im EWR den Europäischen Richtlinien über das Gesellschaftsrecht unterliegt und unter Umständen an gewisse Vorschriften über die Offenlegung der Geschäfte gebunden ist, sind die von ausländischen Investoren in Liechtenstein am häufigsten bevorzugten Gesellschaftsformen, z.B. das Treuunternehmen (Business Trust) oder die Anstalt, nicht von EU-Richtlinien über das Gesellschaftsrecht betroffen. Trotzdem dürfen sie die gleichen industriellen oder kaufmännischen Zwecke verfolgen wie beispielsweise eine private englische Business Corporation oder eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche beide den besagten Richtlinien unterworfen sind.
Investor bleibt anonym
Hauptmerkmal aller in Liechtenstein gegründeten Gesellschaften ist die Möglichkeit, die Anonymität des Investors zu wahren. Seine Identität wird weder öffentlich eingetragen, noch haben Amtsstellen der Regierung oder die Finanzverwaltung Einsicht in die Eigentumsverhältnisse. Es ist lediglich vorgeschrieben, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates einer Holding- oder Sitzgesellschaft ein liechtensteinischer Rechtsanwalt oder ein zugelassener Treuhänder sein muss. Diese sind an ihr Berufsgeheimnis gebunden und unterliegen der vom Staat geschützten Pflicht zur Verschwiegenheit. Staatsbürgerschaft und Wohnort der übrigen Verwaltungsratsmitglieder sind nicht von Bedeutung, so dass die Gesellschaft praktisch vom Ausland aus geführt werden kann.
Praktisch keine Steuern
Liechtensteinische Gesellschaften, die im Inland nicht tätig sind, sondern sich ausschliesslich der Verwaltung von Vermögenswerten im Ausland widmen oder nur im Ausland tätig sind, gelten als Sitzgesellschaften. Sie zahlen in Liechtenstein praktisch keine Steuern und sind keiner Aufsichtsbehörde unterstellt. Sofern sie nicht kaufmännisch oder industriell tätig sind, sind sie nur zu einer jährlichen Vermögensaufstellung verpflichtet.
Im Gegensatz zu den im Inland tätigen Gesellschaften, die auf ihren Gewinn bis zu 23% Steuern bezahlen, sind liechtensteinische Sitzgesellschaften von jeder Gewinnsteuer befreit und zahlen lediglich eine geringe Steuer auf das Gesellschaftsvermögen. Sie werden deshalb oft dazu eingesetzt, um Vermögenswerte steuerfrei zu vermehren und eine maximale Diskretion hinsichtlich der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zu gewährleisten. Sie ermöglichen es, in einem «Hochsteuerland» legal Steuern zu vermeiden bzw. zurückzustellen und die Gewinne in Liechtenstein steuerfrei zu akkumulieren. Gewinne werden im Heimatstaat der Investoren nur insoweit versteuert, als sie in Form von Ausschüttungen ausbezahlt werden.
Auch Kapitalzuwachs steuerfrei
Ein weiterer Vorteil liegt in der leichten Übertragbarkeit von direkten und indirekten Beteiligungen an einer liechtensteinischen Gesellschaft. Sie macht es dem Anleger möglich, Immobilien sowie andere Vermögenswerte zum Buchwert an seine liechtensteinische Gesellschaft zu übertragen. Bei einem späteren Verkauf der Gesellschaftsanteile (der nirgends öffentlich eingetragen und an keine Stelle gemeldet werden muss) können die so erzielten Gewinne in Liechtenstein steuerfrei realisiert bzw. belassen werden.
Vorteile für internationale Handels- und Dienstleistungsunternehmen
Sitzgesellschaften dürfen in Liechtenstein ein Büro mit Angestellten halten. So ist es möglich, in Liechtenstein Dienstleistungs- oder «Koordinationsgesellschaften» aufzubauen und von hier aus Verwaltungsaktivitäten an Gesellschaften oder Konzerne im Ausland zu offerieren. Koordinationsgesellschaften sind also «multi-nationals», deren Tätigkeit sich auf verschiedenste Verwaltungsaktivitäten für die im Ausland befindlichen Konzerngesellschaften spezialisieren. Sie erbringen z.B. zentralisierte Organisations- und Sekretariatsdienstleistungen, sie koordinieren Lieferungen, sammeln und verarbeiten technische oder Verwaltungsdateien, überwachen die internationalen Geschäftsbeziehungen und sind verantwortlich für die Werbung oder die Beobachtung der internationalen Märkte. Sie lassen sich aber auch einsetzen für die Anbahnung neuer Geschäfte, für Public Relations und Dienstleistungen aller Art. Denkbar sind schliesslich zentralisierte Buchhaltungen, zentralisierte Finanz- und Verwaltungsvorgänge, Forschung und Entwicklung sowie Datenverarbeitung. Derartige Dienstleistungen dürfen jedoch nur zugunsten von Unternehmen erbracht werden, die im Ausland stationiert sind. Durch entsprechende Vertreterverträge ist es schliesslich auch möglich, internationale Handelsgeschäfte über eine Sitzgesellschaft abzuwickeln.
Andere Tätigkeiten, die für eine steuerlich privilegierte Sitzgesellschaft in Liechtenstein in Frage kommen, sind die Gründung und Verwaltung von Tochtergesellschaften, die Filmproduktion und die Filmvermarktung - vorausgesetzt, dass im Ausland produziert wird -, die Lizenzierung geistigen Eigentums oder die Gewährung von Darlehen an Gesellschaften im Konzernverbund.
Liechtensteinische Sitzgesellschaft für die Bauwirtschaft
Auch international tätigen Bauunternehmen bieten sich interessante Möglichkeiten. In den meisten OECD-Ländern wird nämlich eine ausländische Baugesellschaft, die eine Baustelle lediglich für eine begrenzte Zeit betreibt, nicht steuerpflichtig. Der Zeitraum, in dem diese Befreiung von der Steuerpflicht möglich ist, variiert von Land zu Land, beträgt im allgemeinen aber drei bis zwölf Monate. Damit ist bei allen ausländischen Projekten, in denen der Zeitaufwand für die Installation der Baustelle, die Errichtung des Bauwerks, für Montage- und Wartungsarbeiten usw. innerhalb dieses Zeitrahmens liegt, die Einschaltung einer liechtensteinischen Sitzgesellschaft überlegenswert. Diese übernimmt sämtliche Arbeiten, stellt die notwendigen Mitarbeiter an oder beschäftigt diese durch Arbeitsleasingverträge.
Einschaltung einer einfachen Gesellschaft (Partnership)
Mitunter weigern sich die Steuerbehörden in gewissen Ländern, Transaktionen mit steuerlich privilegierten Gesellschaften in Offshore-Finanzplätzen anzuerkennen. Durch die Einschaltung einer einfachen Gesellschaft ist es möglich, der Transaktion die notwendige Anerkennung zu verleihen. Viel wichtiger aber ist der Vorteil, dass ein Grossteil des Gewinns steuerfrei nach Liechtenstein weitergeleitet werden kann.
Gläubigersichere Renten
Persönliche Konkurse verursachen in vielen Ländern Probleme, weil das in der Pensionsversicherung angesammelte Vermögen, oft die gesamten Ersparnisse vieler Jahre harter Arbeit, gemäss Gesetz zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen wird. Mit der Einschaltung einer liechtensteinischen Treuhandschaft ist es möglich, derartige Konsequenzen zu mildern bzw. zu vermeiden. Im Normalfall kann bestimmt werden, dass die Gläubiger des Begünstigten keinen Anspruch auf das Treugut haben. Ferner muss eine derartige Pensionstreuhandschaft nicht eingetragen werden und scheint damit auch nirgends öffentlich auf.
Maximaler Vermögensschutz
Wenn es erforderlich ist, für seine Vermögensanlagen ein Land zu wählen, in dem praktisch keine Steuern anfallen, in dem ein maximaler Vermögensschutz sowie völlige Investoranonymität gewährleistet sind und praktisch keine Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, kommt eine liechtensteinische Gesellschaft in Frage. Der Schlüssel zur erfolgreichen Anwendung liechtensteinischer Gesellschaften liegt in den vielfältigen Möglichkeiten, die Struktur dieser Gesellschaft so zu konzipieren, dass sie den persönlichen Umständen der Anleger entspricht, seine Bedürfnisse in der Vermögensverwaltung und weitere geschäftliche Faktoren berücksichtigt, die internationale Steuersituation sowie das geopolitische Risiko miteinbezieht und so die Übertragung von Vermögenswerten auf die nächste Generation sichert.
Vom Armenhaus zum Wohlfahrtsstaat
Am Ende des Ersten Weltkrieges war das Fürstentum Liechtenstein das Armenhaus Europas. Der völlige Zerfall der österreichischen Krone, die aufgrund der seinerzeitigen Währungsunion mit Österreich auch in Liechtenstein Zahlungsmittel war, brachte das Land an den Rand des Ruins. Seine finanzielle Lage war derart katastrophal, dass ein Konsortium, bestehend aus vier schweizerischen Grossbanken, nicht bereit war, ein langfristiges Darlehen von 1 Mio. Franken zu gewähren.
Die wirtschaftliche Wende kam mit dem Abschluss des Zollvertrags zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein und mit der Einführung der Frankenwährung im Jahre 1924. Zusammen mit der Schweiz gehört Liechtenstein heute zu den reichsten Ländern der Welt. Dem Aufschwung förderlich waren nicht zuletzt ein neues Steuergesetz mit Holding-Privileg (1923) sowie das Personen- und Gesellschaftsrecht (1926), das bewusst darauf zugeschnitten wurde, ausländisches Kapital anzuziehen.
Der Finanzdienstleistungssektor ist zum bedeutendsten Wirtschaftszweig herangewachsen. Er beschäftigt knapp einen Drittel der Arbeitnehmer und erwirtschaftet direkt oder indirekt rund 60 Prozent der staatlichen Einnahmen.
Gesellschaftsformen nach Mass:
Aktiengesellschaft
(PGR 261 ff.)
Die Aktiengesellschaft des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts ist mit den Aktiengesellschaften anderer Rechtsordnungen vergleichbar. Ihr Minimalkapital beträgt SFr. 50?000.-. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen im Öffentlichkeitsregister eingetragen werden. Die AG ist buchführungspflichtig und muss ihre Rechnung durch eine zugelassene Kontrollstelle prüfen lassen.
Anstalt
(PGR 534 ff.)
Die Anstalt ist ein rechtlich selbständiges, wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister eingetragen wird. Der Inhaber bleibt aber anonym. Das Mindestkapital beträgt SFr. 30?000.- und ist in der Regel nicht in Anteile zerlegt. Bei kommerzieller Tätigkeit muss die Jahresrechnung von einer Kontrollstelle geprüft und bei der Steuerverwaltung eingereicht werden.
Treuunternehmen
(Business Trust, PGR 932a)
Die für die Anstalt genannten Vorschriften gelten auch für den Business Trust. Der Gründer kann zudem einen oder mehrere Begünstigte bezeichnen, welchen der Gewinn aus dem Treuunternehmen zukommen soll.
Stiftung
(PGR 552 ff.)
Die Stiftung, bei der die wirtschaftlich Berechtigten anonym bleiben, eignet sich besonders für die Vermögensverwaltung. Durch ein jederzeit abänderbares Beistatut über die Rechtsnachfolge kann sie auch testamentarischen Charakter haben.
Steuern für Sitzgesellschaften
Liechtensteinische Sitzgesellschaften werden lediglich auf ihr Kapital und ihre Reserven besteuert. Sie zahlen darauf 1 ?, im Minimum aber SFr. 1?000.-. Bei Stiftungen reduziert sich der Steuersatz bei einem Kapital von mehr als 10 Mio. SFr. auf 1/2 ?. Bei Aktiengesellschaften muss auf Dividenden zusätzlich eine Couponsteuer von 4 % entrichtet werden.
Neben den niederen Steuern wirkt sich für die Steuerplanung und den Vermögensschutz auch vorteilhaft aus, dass Liechtenstein einzig mit Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
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