Neues Steuergesetz - Steuerreform erhöht Standortattraktivität

Mit dem neuen Steuergesetz, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, hat sich das Fürstentum Liechtenstein ein attraktives, wettbewerbstaugliches und leistungsfähiges Steuergesetz gegeben. Die Reform des Steuerrechts knüpft an die Steuertradition Liechtensteins mit niedriger Besteuerung an, erfüllt aber auch die Anforderungen internationaler Kompatibilität und europarechtlicher Konformität. Das Steuergesetz erhöht die Standortattraktivität Liechtensteins mit der Einführung einer Flat-Rate für tätige Unternehmen und der steuerlichen Privilegierung von Privatvermögensstrukturen. Die attraktive Besteuerung von gewerblich tätigen Unternehmen mit einer allgemeinen Erwerbssteuer sowie von vermögensverwaltenden Strukturen wie Stiftungen, Anstalten und Trusts mit einer Mindestertragssteuer wird es Liechtenstein ermöglichen, sich als Wirtschaftsstandort und Finanzplatz international erfolgreich zu positionieren.


Die Reform des Steuerrechts stärkt die Position Liechtensteins im internationalen Standortwettbewerb, zu dessen wichtigsten Standortfaktoren die Steuersätze für Unternehmen zählen. In Liechtenstein steuerpflichtige juristische Personen, die gewerblich tätig sind, unterliegen nur noch der Ertragssteuer. Auf die Erhebung der bisherigen Kapitalsteuer und auf die Einhebung einer Couponsteuer auf Wertpapiere wurde verzichtet. Für die neu geregelte Ertragssteuer legte Liechtenstein einen einheitlichen Steuersatz von 12,5 Prozent fest, was eine attraktive Voraussetzung für die Ansiedlung wertschöpfungsintensiver Industrie- und KMU-Betriebe bildet. Diese moderate Ertragsbesteuerung wird kombiniert mit einer umfassenden Freistellung von Beteiligungserträgen sowie von Beteiligungsgewinnen. Mit dem Eigenkapital-Zinsabzug wurde die bestehende Ungleichbehandlung von Fremd- und Eigenkapital beseitigt. Für konzernverbundene Unternehmen führt das neue Steuergesetz eine moderne Gruppenbesteuerung ein, die es erlaubt, die Verluste innerhalb eines nationalen oder internationalen Konzerns in derselben Periode auszugleichen. Mit dieser neuen Art der Besteuerung gewinnt Liechtenstein als Standort für gewerblich tätige Unternehmen die steuerliche Attraktivität zurück, die durch Steuersenkungen in verschiedenen Ländern zum Teil eingebüsst worden war.

Attraktive Vermögensverwaltung

Für den Finanzplatz Liechtenstein ist die Attraktivität für vermögensverwaltende Strukturen von zentraler Bedeutung. Liechtenstein legte mit dem neuen Steuergesetz denn auch ein besonderes Augenmerk auf die Besteuerung verschiedener Arten vermögensverwaltender Strukturen, insbesondere Stiftungen, Anstalten und Trusts. Aber Aktiengesellschaften können von vermögenden Privatpersonen dazu genutzt werden, Teile ihres Vermögens zu verwalten. Solche Verbandspersonen werden im neuen Steuergesetz als Privatvermögensgesellschaften (PVG) qualifiziert, wenn sie ausschliesslich für Privatpersonen vermögensverwaltend tätig sind und keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Privatvermögensgesellschaften unterliegen nicht der normalen Ertragssteuer, doch werden diese Gesellschaften der Mindestertragssteuer von 1200 Franken pro Jahr unterstellt. Damit wird im neuen Steuergesetz dem Bedürfnis des Finanzplatzes nach einer international wettbewerbsfähigen Besteuerung für vermögensverwaltende Strukturen entsprechend Rechnung getragen. Die Besteuerung der qualifizierten Privatvermögensgesellschaften ist auf eine neue, mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens konforme Basis gestellt worden, was dem Bedürfnis der Anleger nach Rechtssicherheit nachkommt.

Die Einführung eines besonderen Steuerregimes für wirtschaftlich nicht tätige, nur vermögensverwaltende Privatvermögensgesellschaften sichert die Attraktivität Liechtensteins als Standort für Vermögensverwaltungen. Kollektive Kapitalanlagen sowie Spezialfonds für qualifizierte Anleger werden nach dem Grundsatz der steuerlichen Transparenz behandelt. Fonds sind damit nicht steuerpflichtig, sondern die Besteuerung erfolgt auf der Ebene der Anteilsinhaber in deren Wohnsitzstaat. Auch auf Private Equity Gesellschaften in der Form als Kommanditgesellschaften findet der Grundsatz steuerlicher Transparenz Anwendung. In der Rechtsform einer juristischen Person unterliegen Private Equity Gesellschaften entweder der normalen Ertragsbesteuerung oder können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als Privatvermögensgesellschaften besteuert werden.

Wettbewerbsfähiges Steuersystem

Liechtenstein hat mit der Generalrevision des aus dem Jahre 1961 stammenden Steuergesetzes eine historische und in die Zukunft weisende Steuergesetzreform beschlossen. Durch die mit dem Europarecht kompatible Ausgestaltung des neuen Steuerrechts erhöht sich die Rechtssicherheit für Kunden und Finanzintermediäre. Im Ergebnis verfügt der international ausgerichtete Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Liechtenstein über ein international wettbewerbsfähiges Steuersystem, das sowohl für gewerblich tätige Unternehmen wie für Holdinggesellschaften attraktiv ist. Das neue Steuersystem ermöglicht es Liechtenstein, sich weiterhin als international erfolgreicher Wirtschaftsstandort und Finanzplatz zu positionieren.