Rechtshilfevertrag zwischen Liechtenstein und den USA Wichtiger Vertrauens- und Qualitätsbeweis für den Finanzplatz Liechtenstein
(publiziert 2002) Am 2. Juli 2002 ist in Vaduz ein neues Rechtshilfeabkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet worden.
Das Abkommen soll zum Schutz der internationalen Finanzmärkte vor Terror, Organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität beitragen. Unter den Eindrücken der Ereignisse des 11. September 2001 und nach den betrügerischen Zusammenbrüchen von Grosskonzernen haben die USA zum Schutz ihrer Sicherheit mit vielen Staaten weitreichendere Rechtshilfeabkommen gefordert. Diese mittlerweile mehr als 50 Abkommen sind gleichzeitig auch eine unverzichtbare Voraussetzung für stabile internationale Finanzmärkte. Zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten wurde schon bisher gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen geleistet, allerdings lediglich aufgrund diplomatischen Entgegenkommens sowie auf der Basis anerkannter Grundsätze des Völkerrechts. Diese Praxis genügte den USA nicht mehr, und sie drängten deshalb auf ein weiter reichendes Rechtshilfeabkommen.
Liechtenstein beharrt auf Schutz der Privatsphäre
Die erste Verhandlungsrunde zwischen den USA und Liechtenstein fand im April 2001 in Washington statt. Die amerikanische Seite forderte neben der Rechtshilfe in Strafsachen auch einen umfassenden gegenseitigen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten. Im Hinblick auf den Schutz und die Bewahrung der Privatsphäre von Investoren war der amerikanische Vorschlag für die liechtensteinische Seite aber nicht akzeptabel.
So bedurfte es einer zweiten Verhandlungsrunde, die im Februar 2002 in Vaduz stattfand und bei der ein tragfähiger Kompromiss erzielt werden konnte.
Kompromiss stärkt Wettbewerbsfähigkeit Liechtensteins
Dass eine für beide Seiten vertretbare Einigung zustande kam, lag im Interesse beider Staaten. Während für die USA die Verbrechensbekämpfung und die Sicherheit im Vordergrund standen, wollte Liechtenstein eine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Rahmenbedingungen des Finanzplatzes vermeiden ? und zwar aus folgenden Gründen:
- Liechtensteins Banken geniessen in den USA den QI-Status, also jenen des Qualified Intermediary, der für einen ungehinderten internationalen Kapitalverkehr unverzichtbar ist. Die USA haben eine Verlängerung dieses Status explizit vom Zustandekommen eines Rechtshilfeabkommens abhängig gemacht.
- Als Folge des 11. September hatte die amerikanische Gesetzgebung ausserdem den so genannten «USA PATRIOT Act» zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus erlassen. Er ermächtigt den amerikanischen Finanzminister, gegen nicht kooperationswillige Länder weit reichende Sanktionsmassnahmen zu erlassen. Diese Sanktionen können bis zu einem Verbot an US-Finanzinstitute gehen, Geschäftsbeziehungen mit Banken der entsprechenden Länder zu unterhalten.
Dies hätte für den Finanzplatz Liechtenstein zweifellos negative Konsequenzen gehabt. Ein bestehendes Rechtshilfeabkommen hingegen wird von den US-Behörden als Gradmesser der Kooperationswilligkeit gesehen.
Orientierung an vergleichbaren Finanzplätzen Schweiz und Luxemburg
Der Text des Rechtshilfeabkommens orientiert sich am Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und entspricht in seiner Struktur weitgehend jenen Verträgen, welche die USA u.a. auch mit Staaten wie der Schweiz und Luxemburg abgeschlossen haben. Das Abkommen findet auf alle künftigen Rechtshilfeersuchen Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die dem Gesuch zugrunde liegenden strafbaren Handlungen vor oder nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind.
Rechtshilfe auf schwerwiegenden Steuerbetrug beschränkt
Die von den USA vehement geforderte Amtshilfe in Steuerangelegenheiten bleibt aufgrund des Kompromisses auf schwerwiegende Steuerdelikte eingeschränkt, wie sie in Artikel 1, Absatz 4 des Abkommens umschrieben sind (siehe Kasten auf Seite 2 oben). Die Formulierung entspricht im Wesentlichen dem liechtensteinischen Steuerbetrugstatbestand.
Präzisierter Steuerbetrugsbegriff bringt mehr Rechtssicherheit
Um allfällige Probleme bei der Interpretation des Begriffs «Steuerbetrug» zu vermeiden, wurden ? gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Rechtshilfeabkommens ? in einem separaten diplomatischen Notenwechsel zusätzliche Präzisierungen formuliert.
Es wurde vereinbart, dass «Steuerbetrug» dann vorliegt, wenn eine der folgenden Handlungen nachgewiesen werden kann:
- das Abfassen, Veranlassen der Abfassung, Unterzeichnen oder Einreichen von Schriftstücken, die von Gesetzes wegen eingereicht werden müssen, um den Steuerbehörden die Höhe des steuerbaren Einkommens nachzuweisen, als Grundlage für eine Steuerveranlagung dienen und falsch sind im Hinblick auf eine solche Steuerveranlagung.
- das Führen von zwei unterschiedlichen Buchhaltungen;
- das Ausführen falscher Buchungen oder Änderungen, oder das Ausstellen falscher Rechnungen oder Schriftstücke;
- das Zerstören von Büchern und Aufzeichnungen; oder
- das Verheimlichen von Vermögenswerten oder das Verdecken von Einkommensquellen durch die in Art. 1 (4) beschriebenen Mittel.
Im Weiteren einigte man sich darauf, dass der Begriff «Schriftstück» besondere von den Parteien verwendete Schriftstücke mit einschliesst, soweit diese als Nachweis für die Buchhaltung (Bilanz, Einnahmen- und Ausgabenkonten) eines Unternehmens dienen. Diese Formulare sind: Formular 1120 mit der Bezeichnung «U.S. Corporation Income Tax Return» und Anhang («Schedule») C des Formulars 1040 mit der Bezeichnung «Profit or Loss from Business (Sole Proprietorship)», die von den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika verwendet werden. Weiter diejenigen Formulare, welche ? das Einverständnis beider Staaten vorausgesetzt ? in Zukunft bezeichnet werden.
Sicherung der strategischen Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Liechtenstein
Die mit den Vereinigten Staaten ausgehandelte Lösung trägt zweifelsohne zur Sicherung der langfristigen internationalen Akzeptanz und damit auch zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Liechtenstein bei. Der Vertrag ist zudem ein wichtiges Argument im Hinblick auf den vermehrten internationalen Druck auf die Finanzplätze, insbesondere bezüglich des Projekts der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa (OECD) zur Bekämpfung des so genannten «unfairen Steuerwettbewerbs» sowie ähnlich gelagerter Bemühungen der Europäischen Union (EU) zur Steuerharmonisierung.
Liechtenstein hat mit dem Abkommen in diese Richtung ein deutliches Signal gesetzt und gezeigt, dass der Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten auf Fälle schwerwiegenden Betrugstatbestandes begrenzt bleiben muss.
Bankgeheimnis bleibt unangetastet ? wichtiges Signal für Investoren
Liechtenstein hat schon immer betont, dass es die internationalen Bemühungen gegen Terrorismus, Organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität unterstützt.
Wenn es um die Vertrauenswürdigkeit eines Finanzplatzes und um die Sicherheit für die Investoren geht, dann sind Qualitätsstandards heranzuziehen, die dazu beitragen, dass kriminelle Gelder ferngehalten werden. Dies erfordert insbesondere im Bereich der Sorgfaltspflicht, aber auch in Rechtshilfeangelegenheiten eine Anpassung an Regeln und Normen, die weltweit für alle Finanzmärkte Gültigkeit haben.
Insofern ist Liechtenstein mit diesem Rechtshilfeabkommen nun denselben Schritt gegangen, den andere anerkannte Finanzplätze, wie etwa die Schweiz und Luxemburg, schon früher gemacht hatten.
Für den Investor entscheidend ist, dass Liechtenstein dabei auch weiterhin ganz klar und ohne Kompromisse an seinem strengen Bankgeheimnis festhält.
Rechtshilfe in Liechtenstein
Rechtshilfe gegenüber anderen Staaten ist für die liechtensteinische Rechtspflege nichts Neues. Bereits 1970 hat Liechtenstein das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Europäische Auslieferungsübereinkommen unterzeichnet. Das erste Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen stammt aus dem Jahr 1992. Die Rechtshilfe in Fiskalsachen ist in diesem Gesetz explizit ausgenommen. Im Jahre 2000 erfolgte eine Novellierung des Rechtshilfegesetzes, bei der es vor allem um die Beschleunigung von Rechtshilfeverfahren ging. Hingegen wird die Rechtshilfe nach wie vor verweigert, wenn sie wegen einer «Verletzung von Abgaben-, Zoll- oder Devisenvorschriften» verlangt wird. Im Rechtshilfeabkommen mit den USA wird dieser Grundsatz nun im Fall von Steuerbetrug durchbrochen. Steuerbetrug ist auch im liechtensteinischen Recht strafbar.
Rechtshilfe bei Steuerbetrug
In Artikel 1, Absatz 4, des neuen Rechtshilfeabkommens haben die USA und Liechtenstein vereinbart, dass Rechtshilfe bei Steuervergehen nur dann geleistet wird:
- «wenn es sich bei der beschriebenen Handlung um einen Steuerbetrug handelt, welcher als eine Steuerhinterziehung definiert wird, bei der vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder unwahre Geschäftsunterlagen oder andere Schriftstücke verwendet werden und
- sofern der ausstehende Steuerbetrag entweder absolut oder im Verhältnis zu einem ausstehenden Jahresbetrag erheblich ist».
Die Rechtshilfe umfasst die Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen, die Zurverfügungstellung von Gegenständen, die Ausforschung oder Identifizierung von Personen und Gegenständen, die Zustellung von Schriftstücken, die Überstellung von in Haft befindlichen Personen für Zeugenvernehmungen oder sonstige Zwecke, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme, Rechtshilfe im Verfahren betreffend Sperrung und Verfall von Vermögen sowie Einzug von Geldstrafen und schliesslich jede andere Form von Rechtshilfe, die nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regeln des ersuchten Staates steht.
Stimmen zum Abkommen
«Der Rechtshilfevertrag mit den USA dient der Stärkung der internationalen Akzeptanz des Finanzplatzes Liechtenstein.»
Otmar Hasler, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein
«Unser Ziel ist es, so viele Standortvorteile wie möglich zu erhalten und ? wo opportun ? auszubauen. Dies ist uns unter anderem mit dem vorliegenden Rechtshilfevertrag gelungen.»
Ernst Walch, Aussenminister des Fürstentums Liechtenstein
«Für Finanzministerien mit falscher Steuerpolitik und leeren Kassen ist der Vertrag eine schlechte Nachricht: Es wird eher schwerer, auf Liechtenstein Druck auszuüben.»
S.D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein, Liechtensteinischer Botschafter in Brüssel,
Leiter der Verhandlungsdelegation
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